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Drittmeldepflicht der Vermieter und Heime

Gemäss § 7 Abs. 1 des kantonalen Anmeldungs- und Registergesetzes vom 19. Juni 2008 (ARG, SGS 111) haben Personen, die in eigenem oder fremdem Namen meldepflichtigen Personen Räumlichkeiten vermieten oder die meldepflichtige Personen bei sich oder in Kollektivhaushalten aufnehmen, dies der Gemeindeverwaltung innert 14 Tagen seit dem Mietantritt bzw. seit der Aufnahme mitzuteilen. Ebenso ist die Beendigung der Miete oder der Aufnahme innert 14 Tagen zu melden.

Anmeldungs- und Registergesetz (ARG)
Anmelde- und Registerverordnung Kanton Basellandschaft
Einwohnerdienste / Empfang

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