Gemäss § 3 Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 (RHG, SR 431.02) sind Aufenthaltsgemeinden diejenigen Gemeinden, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält. Der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde.
Falls die obige Beschreibung auf Sie zutrifft, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen seit Beginn Ihres Aufenthalts bei uns in den Einwohnerdiensten als Aufenthalter/in anmelden.
Bitte bringen oder senden Sie uns folgende Unterlagen:
- Ausgefüllter Fragebogen (siehe unten)
- Kopie Mietvertrag oder Bestätigung der Liegenschaftsverwaltung
- Dokumente die den Aufenthalt begründen
Sobald wir die Unterlagen erhalten haben, werden wir diese prüfen. Erachten wir die uns eingereichten Unterlagen nicht als genügende Beweise für Ihren Lebensmittelpunkt ausserhalb der Gemeinde Arlesheim, werden Sie nochmals Gelegenheit erhalten, sich innert 14 Tagen selbst zur Niederlassung anzumelden.