22.08.2024
Gern weisen wir Tageseltern auf die Pflegekinderverordnung (PAVO) hin. Gemäss Art. 12 Abs. 3 und Art. 5 dieser Verordnung dürfen Tageseltern (analog Pflegeeltern) Tageskinder nur unter bestimmten Bedingungen aufnehmen.
So müssen sie und die im selben Haushalt lebenden Personen bezüglich ihrer Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischen Eignung sowie Wohnverhältnissen für eine gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten. Zudem darf das Wohl anderer in der Tagesfamilie lebender Kinder nicht gefährdet sein. Für die Aufsicht von Tageseltern ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig. Deshalb müssen Tageseltern gemäss Art.12 Abs. 1 PAVO der KESB gemeldet werden. Die Meldepflicht gilt auch für freischaffende Tageseltern. Diese müssen sich selbständig bei der KESB melden. Die Meldung an die KESB muss erfolgen, bevor Kinder aufgenommen werden.
Die Gemeindeverwaltung