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Aktuelles aus der Steuerverwaltung

18.01.2018

Die kantonale Steuerverwaltung weist auf folgende Informationen hin:

Versand der Steuererklärungsformulare 2017
Anfang Februar 2018 erhalten die Steuerpflichtigen wie gewohnt ihre Steuererklärungsformulare 2017. Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung ist mit den Beilagen bis am 31. März 2018 (Unselbständigerwerbende und Nichterwerbstätige) bzw. bis am 30. Juni 2018 (Selbständigerwerbende) bei der zuständigen Veranlagungsbehörde einzureichen.

Fristerstreckung online beantragen
Es wird automatisch eine stillschweigende Frist von 2 Monaten über die auf der Steuererklä-rung aufgedruckte Ersteinreichungsfrist gewährt. Davon ausgenommen sind einzig unterjährige Steuererklärungen (Wegzug, Todesfall). Eine darüber hinausgehende Frist kann einfach und bequem unter www.steuern.bl.ch, Link «Fristerstreckung für Privatperson», online beantragt werden.

Versand Liegenschaftsblatt
Das Liegenschaftsblatt «Angaben für die Steuerklärung – Liegenschaftswerte im Kanton Basel-Landschaft) wird auch für das Steuerjahr 2017 verschickt.

Steuererklärung einfach und bequem mit EasyTax am PC ausfüllen

  • Download www.easytax.bl.ch, Link «Downloads/Support»
    Für das Ausfüllen der Steuererklärung 2017 steht das Programm «EasyTax 2017» ab An-fang Februar 2018 zum Herunterladen bereit.
  • CD
    Die meisten Steuerpflichtigen nutzen die Möglichkeit, das Easy-Tax-Programm von der Web-site herunterzuladen. Deshalb hat die Nachfrage nach CDs in den letzten Jahren stark abgenommen. Aufgrund des geringen Bedarfs stellt die Steuerverwaltung die CDs neu selbst her. Die CD kann per Post bei folgender Adresse bestellt werden:
    Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
    EasyTax (Support)
    Rheinstrasse 33
    4410 Liestal

Bitte legen Sie ein an sich selbst adressiertes und frankiertes Rückkuvert bei! Die be-stellten CDs werden ab Anfang März 2018 der Post zum Versand übergeben.

Aufhebung der Lohnmeldepflicht für Arbeitgebende
Mit der Änderung des Steuergesetzes per 1. Januar 2017 wurde die Lohnmeldepflicht für Arbeit-ge¬bende aufgehoben. Wir möchten deshalb nochmals darauf hinweisen, dass Arbeitgebende der Steuerverwaltung keine Lohnausweise ihrer Mitarbeitenden mehr zuzustellen haben.

Besteuerung von Vereinen (juristische Personen mit ideeller Zwecksetzung)
www.steuern.bl.ch, Link «Ich habe Fragen als Juristische Person / Merkblätter JP»
Vereine, die ideelle Zwecke verfolgen und deren steuerbarer Reingewinn 20‘000 Franken oder deren steuerbares Eigenkapital 75‘000 übersteigen, haben eine Steuererklärung auszufüllen und abzugeben. Die Details können dem neuen Merkblatt für juristische Personen mit ideellen Zwecken entnommen werden, welches über den obenstehenden Link heruntergeladen werden kann.


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Domplatz 8
4144 Arlesheim

061 706 95 55
E-Mail

 
 

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